Welche Sicherheitsnormen soll mein Ofen erfüllen?

Wer heute einen Ofen kauft, möchte möglichst lange Feuerfreude erleben. Dafür gibt es Sicherheitsnormen. Weil dies auch im Einklang mit den Umweltvorschriften steht, erfüllen aktuelle Modelle die verschärften Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImschV Stufe 2).

Denn diese haben die erforderliche Typprüfung bestanden, halten die Grenzwerte für Kohlenmonoxid und Staub ein und erfüllen die Mindestanforderung an den Wirkungsgrad. Außerdem haben diese Öfen einen Bestandsschutz mindestens bis 2024.

Neben der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV) sind auch andere Sicherheitsnormen von Belang

Neben der Bundesimmissionsschutzverordnung (BImschV) sind auch andere Sicherheitsnormen von Belang

Sicherheitsnormen ermöglichen schrittweisen Übergang

Die erste Stufe der BImschV gilt seit dem 22. März 2010. Darin wurde für Kamine und Öfen festgelegt, dass sie maximal 0,15 g/m³ Feinstaub und 4 g/m³ Kohlenmonoxid abgeben dürfen. Falls Feuerstätten aus einem älteren Baujahr stammen, gelten Übergangsfristen für den Umbau (mit dem diese Werte nachweislich erreicht werden können) oder die Außerbetriebnahme.

Häufig betroffen sind Kachelofen-Warmluft-Heizungen in Privathaushalten. Um jedoch eine Stilllegung zum unten stehenden Stichtag zu vermeiden, bevorzugen viele Eigentümer den Austausch des alten Heizeinsatzes gegen ein modernes Modell, weil dieses die gesetzlichen Vorgaben erfüllt. Die eigentliche Kachelofen-Struktur kann beim Austausch nahezu unangetastet bleiben. Daher ist dieser Termin auch gleichzeitig geeignet, eine allgemeine Wartung vorzunehmen.

Herstelldatum laut Typenschild
Umbau oder Außerbetriebnahme
bis einschließlich 31. Dezember 1974 oder
wenn das Datum der Herstellung nicht nachweisbar ist
bis 31. Dezember 2014
ab 1. Januar 1975 bis einschließlich 31. Dezember 1984
bis 31. Dezember 2017
ab 1. Januar 1985 bis einschließlich 31. Dezember 1994
bis 31. Dezember 2020
ab 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010
bis 31. Dezember 2024

Die zweite Stufe der BImschV mit deutlich strengeren Grenzwerten gilt für Öfen und Kamine, die ab dem 1. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden. Deshalb dürfen im Abgas dieser Feuerstätten maximal 0,04 g/m³ Feinstaub und 0,125 g/m³ Kohlenmonoxid vorhanden sein.

Es gibt aber auch andere, meist regionale Vorschriften. Teilweise abweichende Normen im deutschsprachigen Raum sind beispielsweise:

  • Münchener Brennstoffverordnung – BStV
  • Brennstoffverordnung der Stadt Regensburg – BStV
  • Aachener Festbrennstoffverordnung – FBStVO
  • Österreich Verordnungen „15a“
  • Schweizer Luftreinhalteverordnung (LRV)

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